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Urheberrechtgesetz

Kurzform:
Wer Bilder von dieser Internetseite Kopiert und diese öffentlich vorführt oder vervielfältigt muß mit einer Anzeige gegen das Urheberschutzgesetz und das
Persönlichkeitschutzgesetz

§ 22
[Recht am eigenen Bilde]

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.



§ 33

[Strafvorschrift]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


 

Fotos im Internet
 

Den Urhebern steht ausschließlich das Recht zu, ihre Werke wirtschaftlich zu verwerten (ausschließliche Verwertungsrechte). In diesem Zusammenhang erfolgte für die im alten Urheberrecht von 1965 noch nicht bekannte Internet-Nutzung eine Klarstellung zugunsten der Urheber/Fotografen. Im Rahmen der Verwertungsrechte des Urhebers, § 15 UrhG, wird klargestellt, dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG, zu dem ausschließlichen Rechten des Urheber gehört. Er kann also Verwertungen seines Werkes, die ohne seine Zustimmung erfolgen, etwa mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen verfolgen oder umgekehrt seine Zustimmung in einem Lizenzvertrag zur öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes gegen entsprechendes Honorar einräumen. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung definiert der Gesetzgeber schwer verständlich als „Recht das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist“. Einfach ausgedrückt ist damit im Wesentlichen die Online-Zugänglichmachung, also die Internet-Veröffentlichung oder - technisch formuliert - das Uploading gemeint. Wer also ein Foto auf einer Web-Seite veröffentlicht, verletzt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Fotografen. (siehe zum Internetrecht insgesamt: Beck-Rechtsberater
 

 
 
  hab ich euer Interesse geweckt, dann meldet euch bei mir.  
 
  Wenn ihr vielleicht auch einmal Interesse habt vor der Kamera zu stehen, dann schreibt mir einfach.  
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